
Transparenz und klare Regeln bilden die Grundlage unseres Vereinslebens.
Hier findest du unsere Satzung, Ordnungen sowie alle rechtlichen Informationen und Datenschutzbestimmungen des Sharks Cheer Squad e.V. übersichtlich an einem Ort.

Beitragsordnung des Sharks Cheer Squad e.V.
Diese Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeiträge und Gebühren des Sharks Cheer Squad e.V. gemäß § 7 der Satzung. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung der Vereinsarbeit und der Förderung der satzungsgemäßen Zwecke.
Die monatlichen Mitgliedsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:
Die Beiträge sind monatlich im Voraus fällig und werden grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Für die Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 25 € erhoben. Die Aufnahmegebühr wird gemeinsam mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig.
Für die Anschaffung eines Wettkampfkostüms können Kosten von bis zu 150 € anfallen. Die genaue Höhe richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen des Teams und der Saison.
Ein optionales Team-T-Shirt kann zusätzlich erworben werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert bekannt gegeben.
Für die Teilnahme an Meisterschaften, Camps oder weiteren Veranstaltungen können zusätzliche Kosten und Gebühren anfallen. Über deren Höhe werden die Mitglieder beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertretungen rechtzeitig informiert.
Für Rücklastschriften oder Mahnungen wird eine Gebühr in Höhe von 10 € pro Vorfall erhoben.
Weitere Kosten, die durch zusätzliche Mahnverfahren, Rücklastschriften oder Inkassomaßnahmen entstehen, gehen zulasten des Mitglieds beziehungsweise des angegebenen Kontoinhabers.
Ermäßigungen oder Stundungen der Beiträge können in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand genehmigt werden. Mitglieder mit finanziellen Schwierigkeiten können hierzu einen schriftlichen Antrag auf Beitragsermäßigung oder Stundung stellen.
Eine Beitragsermäßigung kann insbesondere bewilligt werden, wenn das Mitglied oder dessen gesetzliche Vertretung regelmäßig Aufgaben im Verein übernimmt. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder Stundung besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet gemäß den Bestimmungen der Satzung. Bis zum wirksamen Ende der Mitgliedschaft besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Diese Beitragsordnung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Änderungen der Beiträge können durch den Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
Hausordnung des Sharks Cheer Squad e.V.
Cheerleading mit Werten – Gemeinschaft mit Leidenschaft
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument teilweise die männliche Form verwendet. Der Sharks Cheer Squad e.V. erkennt geschlechtliche Vielfalt ausdrücklich an. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Diese Hausordnung dient der langfristigen Sicherung unseres Trainingsstandortes. Die Nutzung der Trainingshalle auf dem Euronova Campus ist an verbindliche Auflagen gebunden, die sich unmittelbar aus unserem Mietverhältnis ergeben.
Verstöße gegen diese Auflagen gefährden nicht nur einen geordneten Trainingsbetrieb, sondern können auch das Mietverhältnis und damit den Trainingsstandort des gesamten Vereins gefährden.
Diese Hausordnung gilt für alle Mitglieder, Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen, Gäste sowie sonstigen Personen, die sich im Zusammenhang mit Angeboten des Sharks Cheer Squad e.V. auf dem Gelände oder in den Vereinsräumen aufhalten.
Das gesamte Gelände, einschließlich Innenhof, Zufahrten und Freiflächen, unterliegt einer strikten Nutzungsbeschränkung, die der Sharks Cheer Squad e.V. als Mieter verbindlich umsetzen muss.
Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen jeglicher Art zum Bringen, Abholen oder Warten auf Athletinnen und Athleten ist untersagt. Dies gilt insbesondere für:
Diese Regel gilt für alle Mitglieder und Begleitpersonen. Auch eine berufliche Tätigkeit bei einem auf dem Gelände ansässigen Unternehmen oder der Besitz eines privaten Parkausweises berechtigen nicht dazu, Athletinnen und Athleten im Zusammenhang mit dem Trainingsbesuch auf dem Gelände abzusetzen oder abzuholen.
Das Bringen und Abholen muss außerhalb des Campus auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Flächen erfolgen.
Die Wege zur Trainingshalle sind zügig und ohne unnötige Lärmbelästigung zurückzulegen. Auf andere Personen und Unternehmen auf dem Campus ist Rücksicht zu nehmen.
Das Gelände und die Trainingsräume sind sauber zu halten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern innerhalb der Halle zu entsorgen oder wieder mitzunehmen.
Um einen geordneten Trainingsbetrieb zu ermöglichen und die Sicherheit der Athletinnen und Athleten zu gewährleisten, gelten folgende Aufenthaltsregeln:
Der Vorstand, die Delegierten, das Trainerteam sowie ausdrücklich beauftragte Personen überwachen die Einhaltung dieser Hausordnung. Ihren Anweisungen ist unmittelbar Folge zu leisten.
Verstöße gegen diese Hausordnung können als vereinsschädigendes Verhalten gewertet werden. Abhängig von Art und Schwere des Verstoßes kann der Vorstand insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
In schweren oder wiederholten Fällen, insbesondere wenn das Mietverhältnis oder der Trainingsstandort gefährdet wird, kann ein Ausschluss aus dem Verein nach Maßgabe der Satzung geprüft werden.
Sharks Cheer Squad e.V.
An der Hasenkaule 10, Halle 20
50354 Hürth
E-Mail: info@sharks-cheerleading.de
Gemeinsam stark. Gemeinsam verantwortlich.
Wir sind ein Cheerleading-Verein, der sportlichen Ehrgeiz mit einem starken Wertekanon verbindet: Vielfalt, Fairness, Toleranz, Gemeinschaft und Nachhaltigkeit – festgehalten in unserem Ethik-Kodex und unserer Satzung.
Wir schaffen ein Umfeld, in dem jede:r unabhängig von individuellen Merkmalen, Hintergründen oder persönlichen Lebensumständen willkommen ist. Gewalt, Rassismus und Diskriminierung haben bei uns keinen Platz – weder auf noch neben der Matte. Unsere Trainer:innen bringen pädagogische und sportliche Erfahrung mit, und wir übernehmen Verantwortung für eine nachhaltige Zukunft.
Wir sind ein Cheerleading-Verein mit den Sparten Breitensport und Leistungssport. Grundsätzlich sind wir für alle Interessierten offen und laden dazu ein, sich von diesem Sport faszinieren zu lassen. Unser Ziel ist es, die sportliche Entwicklung zu fördern und zu fordern, während wir unsere Werte von Toleranz, Gleichberechtigung und Fairness bewahren.
Je nach individuellem Leistungsstand sprechen wir Empfehlungen aus, welche Sparte und welches Team am besten passt. Nach den Probetrainings kommunizieren wir diese Einschätzung transparent und professionell. Dabei unterscheiden sich die Regeln und Anforderungen in den Bereichen Breitensport und Leistungssport, insbesondere hinsichtlich der Erwartungshaltungen und des Trainingsumfangs.
Unser „Sharks Tank“ ist ein Ort für die gesamte Vereinsfamilie – hier sind alle willkommen, egal ob jung oder alt. Kommt gerne vorbei, schaut den Teams beim Training oder den Meisterschaften zu und seid ein Teil unserer Gemeinschaft.
Gemeinsam schaffen wir eine Atmosphäre, in der sich jede:r wohlfühlt!
Da Cheerleading oft mit Reisen zu Auftritten und Wettkämpfen verbunden ist, unterstützen wir unsere Teams aktiv bei der Organisation von Transportmöglichkeiten. Wir setzen auf Fahrgemeinschaften und nachhaltige Mobilitätslösungen, um umweltbewusst und effizient zu reisen.
Eltern sind ein essenzieller Bestandteil des Vereinslebens und tragen maßgeblich zum Erfolg unserer Athlet:innen bei. Ihre Unterstützung ist in vielen Bereichen gefragt – sei es bei der Organisation von Events, der Pflege und Reinigung der Uniformen oder der Begleitung zu Wettkämpfen.
Betreuer:innen aus der Elternschaft dienen zudem als wichtige Schnittstelle zwischen Trainer:innen und Eltern. Sie unterstützen bei organisatorischen Aufgaben und sorgen für einen reibungslosen Informationsfluss. Darüber hinaus freuen wir uns über Engagement in Bereichen wie Eventplanung, Sponsoring oder nachhaltigen Initiativen, um unseren Verein stetig weiterzuentwickeln.
Eine zuverlässige Teilnahme an Trainings und Meisterschaften ist essenziell für den Teamzusammenhalt und sportlichen Erfolg. Jede Position im Team ist wichtig – regelmäßiges Erscheinen sichert nicht nur die persönliche Weiterentwicklung, sondern auch die Stabilität und Qualität des gesamten Teams. Wir bitten daher alle Mitglieder, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein und Trainingstermine sowie Wettkämpfe zuverlässig wahrzunehmen.
Die Teilnahme am Training ist für alle verpflichtend, um Fortschritte zu ermöglichen und das Teamgefüge zu stärken. Besonders vor Wettkämpfen ist eine durchgehende Anwesenheit wichtig, da das Team sich gemeinsam auf die Meisterschaft vorbereitet. Wer häufig fehlt, insbesondere in der Vorbereitungsphase auf eine Meisterschaft, kann aus der Stammbesetzung genommen und für die Wettkämpfe nicht priorisiert werden. Jedes Teammitglied trägt Verantwortung für das gesamte Team und sollte sensibel mit der eigenen Teilnahme umgehen.
Wir appellieren auch an die Eltern, ihre Kinder in ihrer sportlichen Disziplin zu unterstützen und ihnen die Bedeutung von Verbindlichkeit im Teamsport zu vermitteln.
Wir legen großen Wert darauf, dass unser Verein, unsere Mitglieder und unser Logo in sozialen Medien verantwortungsbewusst dargestellt werden.
Wir erwarten von allen Mitgliedern, dass sie sich im Sinne unserer Vereinswerte verhalten und diese auch in der Öffentlichkeit sowie auf Social Media vertreten.
Beiträge, die im Namen des Vereins oder mit Bezug zu unseren Athlet:innen gepostet werden, sollen stets in einem respektvollen, positiven und fairen Ton verfasst sein.
Sollten Verstöße gegen diese Richtlinien festgestellt werden, behält sich der Verein vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zum Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Wir setzen uns aktiv für den Schutz und das Wohlbefinden aller Kinder und Jugendlichen in unserem Verein ein. Jedes Kind soll sich bei uns sicher und wohlfühlen können. Gewalt, Diskriminierung und unangemessenes Verhalten haben bei uns keinen Platz.
Unsere Trainer:innen durchlaufen spezielle Schulungen zum Kinderschutz, um frühzeitig problematische Situationen zu erkennen und angemessen zu handeln. Wir haben festgelegte Schutzkonzepte und klare Handlungsrichtlinien, um ein respektvolles, wertschätzendes und sicheres Umfeld zu gewährleisten.
Alle Vereinsmitglieder sind dazu aufgerufen, aufeinander zu achten und im Bedarfsfall Unterstützung anzubieten oder sich an unsere Ansprechpartner:innen zu wenden. Jedes Anliegen wird ernst genommen und vertraulich behandelt.
Für alle Fragen oder Hinweise zum Thema Kinderschutz steht unsere Ansprechstelle unter jugendschutz@sharks-cheerleading.de jederzeit zur Verfügung.
Unsere Teams kommunizieren hauptsächlich über WhatsApp-Gruppen. Viele Teams nutzen zusätzlich Bands, um eine übersichtliche Terminplanung zu gewährleisten und Zu- und Absagen für Training und Meisterschaften effizient zu koordinieren. Darüber hinaus setzen wir die Vereinssoftware EasyVerein ein, um Mitgliederverwaltung, Organisation und interne Abläufe zu optimieren.
In jedem Team gibt es Betreuer:innen sowie gewählte Delegierte, die Anliegen der Mitglieder an den Vorstand weitertragen, um sicherzustellen, dass sich jede:r gehört und ernst genommen fühlt.
Jedes Jahr finden Tryouts statt, bei denen jede:r Athlet:in neu bewertet und in das passende Team einsortiert wird. Dies dient nicht nur der individuellen Leistungsbewertung, sondern auch der Schaffung homogener, leistungsstarker Teams.
Diese faire und teamorientierte Einteilung stellt sicher, dass jede Position mit den besten, sportlich, geistig und empathisch stärksten Athlet:innen besetzt wird. Dadurch entsteht ein leistungsfähiger Verein mit motivierten Sportler:innen, die Spaß am Training haben und gleichzeitig erfolgreich sind.
Wir sind ein Teamsport, bei dem jede Position zählt. Deshalb ist es unser Ziel, durch die Tryouts eine optimale Verteilung sicherzustellen, damit alle Athlet:innen auf ihren jeweiligen Positionen ihr volles Potenzial entfalten können.
Jede Rolle im Cheerleading ist unverzichtbar für eine sichere und erfolgreiche Performance. In unseren Sharks-Teams legen wir Wert darauf, dass alle Athlet:innen offen dafür sind, verschiedene Positionen auszuprobieren. Vielseitigkeit stärkt nicht nur das Team, sondern hilft jeder:m Einzelnen, sich weiterzuentwickeln.
Bei Meisterschaften werden Teams anhand mehrerer Faktoren bewertet. Je nach Level spielen Schwierigkeit, Ausführung und Synchronität eine entscheidende Rolle:
Unsere Trainer:innen achten nicht nur auf die körperliche Entwicklung, sondern auch auf die emotionale und geistige Stärke der Athlet:innen, um sie bestmöglich zu fördern. Wir setzen auf eine ganzheitliche Entwicklung, die langfristige sportliche Erfolge sichert.
Wir wünschen uns, dass alle – ob Athlet:innen oder Eltern – den Fokus auf saubere und sichere Technik legen, anstatt nur auf das schnelle Erlernen neuer Elemente. Qualität geht vor Quantität! Die Grundlage eines starken Teams liegt in der sorgfältigen und kontinuierlichen Arbeit an Basisfähigkeiten. Wer sich die Zeit nimmt, seine Techniken zu festigen und Bewegungsabläufe zu optimieren, wird langfristig erfolgreicher sein. Nur durch eine fundierte Ausbildung kann das Verletzungsrisiko minimiert und das volle Potenzial jedes Einzelnen ausgeschöpft werden.
Teil eines unserer Sharks-Teams zu sein bedeutet nicht automatisch, bei jeder Meisterschaft eingesetzt zu werden. Es ist völlig normal, dass Athlet:innen eine Zeit lang als Ersatz agieren oder verschiedene Positionen ausprobieren. Diese Phase ist keine Strafe, sondern eine wertvolle Chance, um optimal auf Meisterschaften vorbereitet zu sein und langfristig gesund zu bleiben.
Ein unterstützendes Umfeld, Geduld und kontinuierliches Feedback sind essenziell für den individuellen Fortschritt. Daher legen wir Wert auf offene Kommunikation mit den Trainer:innen sowie gegenseitige Motivation innerhalb des Teams.
Unser Sharks Spirit steht für Fairness, Zusammenhalt und gegenseitigen Respekt – innerhalb des Teams und darüber hinaus.
Wir legen großen Wert darauf, dass sich unsere Mitglieder respektvoll über sich selbst, ihr Team, ihre Trainer:innen sowie andere Vereine äußern – sei es im Training, bei Meisterschaften oder in der Öffentlichkeit. Ein wertschätzendes Miteinander ist die Grundlage für persönlichen und sportlichen Erfolg.
Wichtige Informationen und Ankündigungen zu Trainings, Veranstaltungen, Open Gyms, Kursen, Camps und organisatorischen Abläufen findet ihr sowohl in Aushängen im Sharks Tank als auch auf unseren Social-Media-Kanälen wie Instagram, in Bands sowie in der Vereinssoftware EasyVerein. Bitte achtet regelmäßig darauf, um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Wir freuen uns über jeden, der den Sharks Cheer Squad e.V. unterstützen möchte. Als Sponsor hilfst du uns dabei, unsere Zukunftsprojekte und Perspektiven zu sichern und unsere Teams weiter auszubauen – sowohl im Breitensport als auch im Leistungssport. Gern besprechen wir gemeinsam individuelle Möglichkeiten einer Partnerschaft, damit du und dein Unternehmen von unserem sportlichen Umfeld profitieren können.
Für mehr Informationen oder ein unverbindliches Gespräch erreicht ihr uns unter: sponsoring@sharks-cheerleading.de
Hasenkaule 10, Halle 20
50354 Hürth
E-Mail: info@sharks-cheerleading.de
Sharks Cheer Squad e.V. – Gemeinsam stark, gemeinsam nachhaltig!
Satzung des Sharks Cheer Squad e.V.
(1) Der Verein führt den Namen “Sharks Cheer Squad”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln
(3) Das Geschäftsjahr ist vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres
(4) Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß
(1) Der Verein mit Sitz in Köln (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung des Freizeit- und Breitensports, sowie des Leistungssports insbesondere in den Sportarten Cheerleading, Akrobatik und Bodenturnen.
(3) Der Verein:
a. trägt zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Förderung der Gesundheit bei, des weiteren erfüllt er pädagogische und soziale Aufgaben.
b. fördert die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Helfer*innen und sonstigen Mitarbeitenden.
c. führt Sport und sportliche bzw. außersportliche sowie kulturelle Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder durch.
d. Fördert die Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
e. Bietet Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit
f. stellt sich diesen Zielen in Anerkennung der Menschenrechte, Toleranz von allen sexuellen Orientierungen und der parteipolitischen Neutralität, sowie religiöser und weltanschaulicher Toleranz mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
g. verurteilt jegliche Form von Diskriminierung und Rassismus.
h. verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind. Insoweit verpflichtet sich der Verein Maßnahmen zur Prävention und Intervention -insbesondere zum Kinderschutz- durchzuführen.
i. Verpflichtet die Mitglieder die Kleidung mit Vereinslogo nur im Sinne des Vereinszwecks und nicht im gewerblichen Zwecke zu verwenden oder im Kontext von sexuellen Dienstleistungen zu setzen
j. bekennt sich zum Doping Verbot und verpflichtet sich, die Richtlinien zum Antidoping der NADA streng einzuhalten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
(1) Der Verein finanziert sich durch:
a. Mitgliedsbeiträge (einschließlich einer Aufnahmegebühr)
b. Sonderbeiträge für Sonderveranstaltungen
(2) Die Verwendung von Vereinsmitteln ist zulässig für:
a. Zahlungen von Aufwendungen, die der Verein in Verbindung mit der Nutzung von Sporteinrichtungen und -anlagen für Training und Wettkämpfe sowie für Startgebühren zu entrichten hat.
b. steuerliche und Versicherungs Verbindlichkeiten
c. Anschaffung von Ausrüstungen, materiell-technischen und Organisationsmitteln
d. Aufwendungen und Gebühren für Gruppenhelferscheine, Übungsleiterausbildung und Trainerausbildungen und ähnliche Ausbildungen, Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigung an Übungsleiter*innen, Trainer*innen und andere Helfer*innen
e. Zahlung von Übungsleitervergütung, -honoraren und Aufwandsentschädigungen.
f. Aufwendungen in Verbindung mit Sportfesten, Turnieren, Kinderfesten, Vereinsfeiern (lt. Entspr. Vorstandsbeschlüsse)
g. Aufwendungen für Fahrten zu und von Wettkämpfen, Trainingslagern und anderen Vereinszwecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrscheine als Belege) und privaten Fahrzeugen (lt. jeweils gültige Regelung für den öffentlichen Dienst, sowie für Mietwagen auf der Basis vom Vorstand abgeschlossener Einzelverträge.
h. Auszahlungen und Überweisungen können nur vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart vorgenommen werden. Die Delegiertenversammlung kann in Absprache mit dem Vorstand weitere Berechtigte ernennen
i. Sonstige Aufwendungen, soweit sie der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs dienen und den Zwecken des Vereins nicht zuwiderlaufen
j. Die Vereinszwecke können auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein andere steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen [welche die Förderung der Jugendhilfe und des Sports zum Zweck haben – wäre eine kleine Einschränkung, muss aber nicht rein] durch Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe unterstützt.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Delegiertenversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung wird die Vereinssatzung anerkannt.
(5) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern.
a. Aktives Mitglied ist, wer aktiv am Vereinsleben teilnimmt, insbesondere an den vom Verein organisierten Trainingseinheiten.
b. Zu passiven Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag auch solche Mitglieder erklären, die länger als 6 Monate durch eine vom Arzt attestierte Verletzung oder aufgrund von Wehrdienst, Zivildienst, auswärtige Ausbildung oder längere berufliche Ortsabwesenheit nicht in der Lage sind, am Vereinsleben teilzunehmen. Der Antrag ist bis zu 4 Wochen vorher schriftlich einzureichen und kann vom Vorstand und Kassenwart bestätigt werden.
c. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereines finanziell und ideell
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Der Austritt kann
a. Im Breitensport zum 30.06. und 31.12 eines jeden Jahres erfolgen
b. Im Leistungssport zum 30.06. eines jeden Jahres erfolgen
(4) Er ist dem Vorstand bis jeweils 1 Woche vor dem betreffenden Termin schriftlich mitzuteilen. Bei nicht volljährigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bis zum rechtswirksamen Austritt oder Ausschluss besteht Beitragspflicht. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Der Ausgeschiedene hat das Eigentum des Vereins zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
(5) Ein aktives Mitglied kann die Umwandlung seiner Mitgliedschaft in eine passive oder fördernde Mitgliedschaft zu den genannten Terminen beantragen.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
c. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung nach Beschlussfassung durch den Vorstand, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstands erforderlich. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses das Recht der Berufung zu. Die endgültige Entscheidung trifft in diesem Fall die Delegiertenversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes, ab Einleitung des Ausschlussverfahrens. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte an Vereinsvermögen und alle sonstigen Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge müssen jeweils zum 1. jeden Monats, halbjährlich oder jährlich auf das Vereinskonto überwiesen oder eingezogen werden. Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
(5) Für Neuaufnahmen ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Vorstand erhält die Vollmacht, sollte es die ökonomische Lage des Vereins erfordern, die Aufnahmegebühr zeitweise oder dauerhaft zu verändern.
(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit jährlich überprüft, und sollte es die ökonomische Lage erfordern, neu berechnet und festgelegt.
(7) Neben dem normalen Übungsbetrieb ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, zeitlich limitierte Kurse gegen Teilnehmergebühren für Mitglieder und Nichtmitglieder einzurichten und durchzuführen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zweckgebundene Umlagen zu erheben für außergewöhnliche Belastungen, z.B. Ausbauten, besondere Reparaturen, neue Sportanlagen oder -Geräte, etc.
(9) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
(10)Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(11)Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
(12)Näheres regelt die Beitragsordnung.
(13)Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenen Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
(1) Jedes Mitglied haftet für die durch sein Satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten, Handeln oder Unterlassen dem Verein erwachsenen Schäden oder Nachteile.
(2) Der Verein haftet nicht für die den Mitgliedern aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden oder Sachverluste. Forderungen aus Versicherungen, die mit dem Verein bestehen, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Jedes Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass es bei Fahrten, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere bei Wettkampf Fahrten oder Fahrten zu Auftritten, auf eigene Gefahr und Risiko in einem Kraftfahrzeug mitgenommen werden. Forderungen gegen Versicherungen und Nichtmitgliedern werden hierdurch ausgeschlossen. Jedes Mitglied, welches mitfährt, verzichtet ausdrücklich für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, den Verein oder ein Mitglied wegen irgendwelcher, auch fahrlässig herbeigeführter Unfallschäden in Anspruch zu nehmen, soweit diese Personen nicht durch eine Versicherung gedeckt sind oder die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
(5) Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung, Jugendvorstand, Jugendversammlung
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der Stellvertreter*in des 1. Vorsitzenden
c. dem/der 2. Vorsitzenden
d. dem/der Schatzmeister*in
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger*in benennen.
(5) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche – z.B. Öffentlichkeitsarbeit – Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende ernennen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt unter Absprache mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern die Art der Abstimmung.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(8) Der/die 1. Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
(9) Der Vorstand/Die Delegiertenversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(10)Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder,
e. Personelle Entscheidungen
(2) Die Vereinsgeschäfte werden vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschlusserfassung geregelt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit geregelt.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung in das Vereinsregister und für die Erlangung seiner Gemeinnützigkeit als notwendig ergebenden Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung, ggf. auch auf die Anforderung des Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamtes, zu beschließen.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Delegiertenversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Delegiertenversammlung in den Vorstand zu wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(1) Die Mitgliederversammlung wird in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands und den Delegierten der Abteilungen.
(2) Jede Abteilung wählt für jede 50 Mitglieder im Leistungssport Bereich 2 Delegierte. Breitensportliche Abteilungen wählen 1 Delegierten pro 50 Personen. Abteilungen mit mehr als 100 Mitgliedern erhalten eine zusätzliche Grundstimme. Bei angefangenen 50 Mitgliedern erhält die Abteilung ebenfalls 1 Delegierten.
(3) Es ist mindestens einmal jährlich eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie soll im dritten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(4) Die Einberufung zu allen Delegiertenversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Delegierten in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
(6) Eine Delegiertenversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Delegierten für die Durchführung der Delegiertenversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
(7) Delegiertenversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Delegiertenversammlung ausschließlich als virtuelle Delegiertenversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Delegiertenversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Delegierten keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege, auch in geheimer Wahl, auszuüben. Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Delegiertenversammlung die Vorschriften über die Delegiertenversammlung sinngemäß.
(1) Die Delegierten der Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsversammlungen sollen jährlich, möglichst bis zum Ende des zweiten Quartals, gehalten werden. Jede Abteilung hat einen Ersatz-Delegierten zu wählen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Mitgliedern können mit Stimmrecht an der Abteilungsversammlung teilnehmen und für Delegierte stimmen und darüber hinaus auch zu Delegierten gewählt werden, wenn sie ebenfalls Mitglied im Verein sind.
(2) Eine Person kann nur Delegierter einer Abteilung sein und darf nur ein Stimmrecht ausüben.
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
(2) Entlastung des Vorstandes
(3) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
(4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
(5) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
(1) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom Vorstand beschlossen werden.
(3) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Delegiertenversammlung, auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(1) Die Jugendleitung wird vom Vorstand eingesetzt und besteht aus
a. Jugendleiter*in
b. Stellvertretende/r Jugendleiter*in
c. Jugendkoordinator*in
(2) Über die Aufgaben der Jugendleitung und des Jugendkoordinators entscheidet der Vorstand.
(1) Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder unter 18 Jahren.
(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.
(3) Mitglieder, die bereits ein Amt besitzen, sind nicht berechtigt das Amt des Jugendleiters*in zu übernehmen.
(4) Die Jugendversammlung wird durch einen/einer Jugendleiter*in einberufen und geleitet
(5) Der Jugendleiter nimmt die Wünsche der jugendlichen Vereinsmitglieder entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugendabteilung des Vereins. Er vertritt die Jugendlichen in der Hauptversammlung.
(6) Jungendleiter und Jugendkoordinator sind ständige Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des Landessportbundes NRW und des Cheerleading- und Cheerdance Verbandes NRW e.V.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Toni Kroos Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung oder in der Jahreshauptversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienen, ordentlichen und Ehrenmitgliedern beschlossen werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr mindestens einen (in der Regel jedoch zwei) Kassenprüfer*innen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der/Die Kassenprüfer*in ist verpflichtet, unaufgefordert die Kasse zu überprüfen und dem Vorstand sowie der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft
Köln, 04.06.2024
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 25 € (fünfundzwanzig Euro). Der monatliche Beitrag richtet sich nach der jeweiligen Sparte (z. B. Leistungs- oder Breitensport) und der zugehörigen Mannschaft und wird in der Beitragsordnung festgelegt.
Die Kündigung kann
Die Aufnahmegebühr in Höhe von 25 € ist mit dem ersten Beitrag zu entrichten.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß der Satzung und den Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der DSGVO erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über diese Daten zu erhalten.
Ich bestätige, dass ich das beiliegende Merkblatt (siehe Anhang) mit den Informationspflichten gemäß Artikel 12 bis 14 DSGVO gelesen und zur Kenntnis genommen habe.
Ich willige ein, dass die von mir freiwillig angegebenen Kontaktdaten (Vorname, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) zu Vereinszwecken genutzt und bei Bedarf an andere Mitglieder des Vereins weitergegeben werden dürfen, z. B. für WhatsApp-Gruppen.
Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen kann. Eine Weitergabe zu Werbezwecken erfolgt nicht.
Es besteht sowohl ein berechtigtes öffentliches Interesse an den Ergebnisberichten von Wettkämpfen als auch an Einblicken in Trainingsphasen, z. B. in der Vorbereitungszeit. Dies kann Veröffentlichungen in Print- und Onlinemedien inklusive Social Media zur Folge haben und unter anderem den Vornamen der Athlet:innen beinhalten.
Bei Personen, die älter als 16 Jahre sind, ist die Veröffentlichung zu Vereinszwecken grundsätzlich zulässig. Für Minderjährige geben die Erziehungsberechtigten mittels Opt-in ihr Einverständnis zur Veröffentlichung in Print- und Onlinemedien.
Die Wettkampf-Pässe werden elektronisch beim CCVD e.V. (offizieller Cheerleading Verband) beantragt. Hierfür ist der Upload eines Fotos der Athletin/des Athleten in den geschlossenen Bereich der Online-Plattform des Verbands erforderlich.
Die Athlet:innen und Erziehungsberechtigten sichern hiermit zu, dass sie über alle Rechte, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, an diesem Foto verfügen, die erforderlich sind, um das Foto zu verarbeiten und zu nutzen, insbesondere es zu speichern.
Mit dem Upload werden dem Verband und dem Betreiber des CCVD-Backoffice diese Rechte zeitlich und räumlich unbefristet als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
Teamwear darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet und nicht zu gewerblichen Zwecken oder im Kontext sexueller Dienstleistungen eingesetzt werden.
Bei Verstößen kann ein Schadensersatz in individuell festzulegender Höhe fällig werden.
Wir legen großen Wert darauf, dass unser Verein, unsere Mitglieder und unser Logo in sozialen Medien verantwortungsbewusst dargestellt werden.
Wir erwarten von allen Mitgliedern, dass sie sich im Sinne unserer Vereinswerte verhalten und diese auch in der Öffentlichkeit sowie auf Social Media vertreten.
Beiträge, die im Namen des Vereins oder mit Bezug zu unseren Athlet:innen gepostet werden, sollen stets in einem respektvollen, positiven und fairen Ton verfasst sein.
Sollten Verstöße gegen diese Richtlinien festgestellt werden, behält sich der Verein vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zum Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereitzustellen. Dieses Merkblatt erfüllt diese Informationspflicht.
Verantwortlich im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand des Sharks Cheer Squad e.V., Ebertplatz 14, 50668 Köln.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Einer der beiden muss entweder die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende oder die Geschäftsführerin sein.
Sharks Cheer Squad e.V.
Ebertplatz 14
50668 Köln
E-Mail: info@sharks-cheerleading.de
Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet, z. B. Einladung zu Versammlungen, Beitragseinzug und Organisation des Sportbetriebs.
Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am Training und Wettkampfbetrieb an die zuständigen Cheerleading-Fachverbände weitergeleitet.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen, einschließlich der Berichterstattung hierüber, auf der Internetseite des Vereins, in den Auftritten des Vereins in sozialen Medien sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO. Bei diesen Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und die Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Fachverbände.
Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten des Vereins.
In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmenden zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über sportliche Ereignisse des Vereins veröffentlicht.
Personenbezogene Daten der Mitglieder, die am Wettkampfbetrieb der Cheerleading-Fachverbände teilnehmen, werden zum Erwerb einer Lizenz, eines Wettkampfpasses oder einer anderen Teilnahmeberechtigung an den jeweiligen Fachverband weitergegeben.
Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die Volksbank Köln Bonn eG (oder das jeweilige Kreditinstitut) weitergeleitet.
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 der Vereinssatzung werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.
Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu einer Mannschaft sowie besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat.
Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation sportlicher Ereignisse und Erfolge und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften zugrunde.
Alle Daten der übrigen Kategorien, z. B. Bankdaten, Anschrift und Kontaktdaten, werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
Unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen stehen den betroffenen Personen die folgenden Rechte zu:
Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erhoben.
Mit dem Bestätigen dieser Einverständniserklärungen im Online-Formular erkläre ich, dass ich das Merkblatt zur Kenntnis genommen habe.
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50668 Köln
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Stand: August 2026
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