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Satzung des KiTTS e.V.
Der KiTTS e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend und des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereins- und Vorstandmitgliedern, die für den Verein tätig sind, kann hierfür auf der Grundlage von gesondert abzuschließenden Dienst-, Werk- oder ähnlichen Verträgen eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über den Abschluss und die Höhe entscheidet der Vorstand.
Aktives Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet einstimmig über den Antrag.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die von ihren Erziehungsberechtigten zu Kursangeboten des Vereins angemeldet werden, werden automatisch zu passiven Mitgliedern des Vereins. Die passive Mitgliedschaft ist an die Laufzeit des jeweiligen Kursangebots geknüpft. Sie endet nach Ablauf des Angebots automatisch und bedarf keiner gesonderten Kündigung.
Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Cheerleading Abteilung von KiTTS e.V. besteht außerdem ein gesonderter Abteilungsbeitrag.
Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands abzugeben und erfolgt zum 30.06. und 31.12..
Ein Mitglied kann nach Anhörung durch einstimmigen Beschluss durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem Vertreter. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung für einzelne Bereiche ein Vorstandsmitglied oder einen Dritten, der nicht Vereinsmitglied sein muss, als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder des Vereins.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief, Email oder Fax einzuladen.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die stellvertretende(n) Vorstandsvorsitzende(n) oder eine(n) von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen; sie bedarf der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Vorwärts Spoho 98 e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.